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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 06.08.2002
Aktenzeichen: 3 U 200/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Ziff. 10 | |
ZPO § 713 | |
ZPO § 543 Abs. 2 n.F. |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 06.08.2002
In dem Rechtsstreit
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - durch die Richter... im schriftlichen Verfahren nach dem Sach- und Streitstand
vom 05.07.2002 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 22. Zivilkammer - vom 10.09.2001 - 2/22 O 214/01 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwerder Klägerin beträgt DM 27.000,-- (Euro 13.804,88).
Entscheidungsgründe:
(Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen).
Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen des Verlustes ihres Pelzmantels zustehen.
Die Rechtsprechung, der der Senat folgt, erlegt grundsätzlich dem Gast das Risiko für mitgebrachte und abhanden gekommene Garderobenstücke auf und lehnt eine Haftung des Gastwirtes ab (BGH in MDR 1980, Seite 485). Ausnahmsweise wird eine Haftung des Gastwirtes angenommen, wenn die Garderobenstücke ausdrücklich oder stillschweigend von diesem in Verwahrung genommen werden. Eine stillschweigende Übernahme der Verwahrung liegt beispielsweise vor, wenn die Garderobe außerhalb des Gastraumes aufbewahrt wird, also in einem Bereich, den der Gast nicht einsehen kann (KG, MDR 1984, Seite 846; LG Hamburg, NJW-RR 19986, Seite 829).
Da ein ausdrücklicher Verwahrungsvertrag zwischen den Parteien hier ersichtlich nicht geschlossen wurde, käme eine Haftung des Beklagten nur dann in Betracht, wenn er die Verwahrung für den Mantel der Klägerin stillschweigend übernommen hätte. Dies ist zu verneinen. Der Beklagte oder dessen Angestellter hat den Mantel zwar von der Klägerin entgegen genommen, diesen jedoch in deren Anwesenheit in einem im Gastraum befindlichen Garderobenschrank gehängt. Dass der Garderobenschrank vom Tisch der Klägerin aus einsehbar war, belegen die zu den Akten gereichten Lichtbilder (Bl. 24/25 d. A.). Die Behauptung der Klägerin, sie habe nicht gesehen, wo der Beklagte oder sein Angestellter den Mantel hingehängt habe, begründet keine von dem oben dargestellten Grundsatz abweichende Risikoverteilung. Jedenfalls wurde der Mantel nicht in Abwesenheit der Klägerin weggehängt.
Auch die sonstigen Umstände rechtfertigen bei objektiver Betrachtungsweise nicht die konkludente Übernahme der Verwahrung des Mantels. Dass der Klägerin beim Betreten des Lokals aus dem Mantel geholfen wurde, stellt eine Höflichkeitsgeste ohne rechtliche Bedeutung dar. Die Aufforderung, zu dem reservierten Tisch zu gehen, kann nicht dahin verstanden werden, dass der Klägerin damit bedeutet werden sollte, sie brauche sich um ihren Mantel nicht mehr zu kümmern. Auch das - hier sicherlich zutreffende - Argument, es sei nicht üblich, dass die Gäste ihren Mantel mit an den Tisch nehmen, rechtfertigt keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage. Damit wird das Risiko des Abhandenkommens der Garderobe nicht automatisch auf den Gastwirt verlagert. Keine Rolle spielt dabei die Frage, ob es sich um ein Lokal der gehobenen Klasse handelte, wo der Gast eine Verwahrung seiner Garderobe erwarten darf. Auch in einem solchen Fall hängt es von den Einzelumständen ab, ob der Gastwirt tatsächlich ausdrücklich oder schlüssig die Verwahrung für die mitgebrachte Garderobe übernommen hat, was hier - wie ausgeführt - nicht der Fall war.
Die Kosten der nach alldem erfolglosen Berufung trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 708 Ziff. 10 ZPO. Von der Bestimmung einer Sicherheitsleistung wurde im Hinblick auf § 713 ZPO abgesehen, weil die Voraussetzungen für ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht vorliegen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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